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   BGH, 02.06.1977 - 1 StR 231/77   

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https://dejure.org/1977,7396
BGH, 02.06.1977 - 1 StR 231/77 (https://dejure.org/1977,7396)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1977 - 1 StR 231/77 (https://dejure.org/1977,7396)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1977 - 1 StR 231/77 (https://dejure.org/1977,7396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine schwere Brandstiftung bei Inbrandsetzen eines Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.06.1977 - 1 StR 231/77
    Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, soweit sie sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, daß das Gebäude selbst oder eines seiner Bestandteile, etwa der Zimmerfußboden oder eine Wohnungstür, derart vom Feuer erfaßt ist, daß es ohne Fortwirkung des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann (RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110).
  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 02.06.1977 - 1 StR 231/77
    Dabei muß jedenfalls die Gefahr bestehen, daß der Brand sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366).
  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 196/61
    Auszug aus BGH, 02.06.1977 - 1 StR 231/77
    Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, soweit sie sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, daß das Gebäude selbst oder eines seiner Bestandteile, etwa der Zimmerfußboden oder eine Wohnungstür, derart vom Feuer erfaßt ist, daß es ohne Fortwirkung des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann (RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110).
  • BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2

    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

    Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

  • BGH, 17.12.1981 - 4 StR 620/81

    Anforderungen an das Merkmal des Inbrandsetzens - Wesentliche Bestandteile eines

    Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden.
  • BGH, 11.02.1982 - 4 StR 18/82

    Voraussetzungen für das Inbrandsetzen und der Begriff der wesentlichen

    Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden.
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